Buchführung Krefeld  
Buchführung für Gewerbetreibende, Freiberufler, Handwerker.
   

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 Unser Angebot:

  • Laufende Buchhaltung gem. § 6 StBerG*) gegen günstige Monatspauschale oder abhängig vom Aufwand
  • Lohnbuchhaltung
  • Ordnen, Sortieren und Abheften Ihrer Belege
  • Statistiken und Auswertungen.
 
  
Selbstverständlich beachten wir in Ihrem Interesse die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, z.B.:
  • Keine Buchung ohne Beleg, kein relevanter Beleg ohne Buchung(en).
  • Die Buchung muss eindeutig auf den Beleg verweisen und umgekehrt.
  • Keine nachträgliche Veränderung einer Buchung, sondern Umbuchung oder Stornierung.
  • Die Buchführung muss zweckmäßig chronologisch geordnet und lückenlos sein; sie soll zeitnah zum Geschäftsvorfall erfolgen.

Und dort, wo meine Zuständigkeit in Buchführung und Steuersachen endet, empfehlen wir zuverlässige Fachleute, mit denen wir seit Jahren zusammenarbeiten und die sich kompetent Ihrer Aufgabenstellung oder Ihrer Probleme annehmen.


 
*) Auszug aus dem StBerG (Steuerberatungsgesetz):

§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen.

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

  1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
  2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
  3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
  4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

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