Selbstverständlich beachten wir in Ihrem Interesse die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung, z.B.:
- Keine Buchung ohne Beleg, kein
relevanter Beleg ohne Buchung(en).
- Die Buchung muss eindeutig auf den
Beleg verweisen und umgekehrt.
- Keine nachträgliche Veränderung
einer Buchung, sondern Umbuchung oder Stornierung.
- Die Buchführung muss zweckmäßig
chronologisch geordnet und lückenlos sein; sie soll zeitnah zum
Geschäftsvorfall erfolgen.
Und dort, wo meine Zuständigkeit in Buchführung und Steuersachen endet,
empfehlen wir zuverlässige
Fachleute, mit denen wir seit Jahren zusammenarbeiten und die sich
kompetent Ihrer Aufgabenstellung oder Ihrer
Probleme annehmen.
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*) Auszug aus dem StBerG
(Steuerberatungsgesetz):
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. 2Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitteilen.
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
- die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
- die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
- die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
- das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der
Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
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